Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

AGB Sportwagen Hannich

1. Vertragsbestandteil/Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen


Allen Leistungen, Lieferungen oder Teileverkäufen liegen die nachfolgenden Allgemeinen Geschäfts Bedingungen zu Grunde. Gleiches gilt für Ergänzungen oder Zusätze im Hinblick auf bereits vereinbarte Leistungen, Lieferungen oder Verkäufe. Abweichungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben nur Geltung, wenn dies zwischen den Parteien einvernehmlich vereinbart wurde. Verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird widersprochen.

 

2. Angebote/vertragliche Vereinbarungen
Auftragserteilungen oder Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit stets der Schriftform auf einem Auftragsformular oder durch ein Bestätigungsschreiben der Fa. Hannich. In jedem Fall sind die von der Firma Hannich zu erbringenden Leistungen schriftlich genauestens zu vereinbaren. Auch Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Unterzeichnete Aufträge bestätigen die Vollständigkeit und Richtigkeit der getroffenen Vereinbarungen. Skizzen, Zeichnungen oder Ähnliches sind der Vereinbarung als Anlage beizufügen, nur dann werden sie Vertragsbestandteil. Der Auftraggeber erhält eine unterzeichnete Zeitschrift der getroffenen Vereinbarung. Grundsätzlich ist der Auftragnehmer berechtigt, für bestimmte Leistungen auch Unteraufträge zu erteilen sowie Prüf- und Probefahrten mit Fahrzeugen des Auftraggebers durchzuführen.

 

3. Angebote/Kostenvoranschläge
Angebote der Firma Hannich sind freibleibend und unverbindlich, sofern es sich nicht um einen schriftlichen und verbindlichen Kostenvoranschlag handelt. Die Firma Hannich als Auftragnehmer ist an die Angaben des Kostenvoranschlages bis 14 Tage nach Erstellungsdatum gebunden. Sofern auf Basis des erstellten Kostenvoranschlages eine Beauftragung stattfindet, darf der dort vereinbarte Preis von Seiten der Firma Hannich nur um maximal 15 % des Auftragswertes ohne weitere Zustimmung des Auftragnehmers überschritten werden. Preise, die sich nicht bereits direkt aus Kostenvoranschlägen oder Aufträgen ergeben, können auch durch Verweis auf die jeweiligen Positionen der bei der Firma Hannich ausliegenden Preis-und Arbeitswertkataloge erfolgen. Sofern vereinbart, hat der Auftraggeber der Firma Hannich als Auftragnehmer den Aufwand für die Erstellung eines Kostenvoranschlages zu erstatten. Wenn der Auftragnehmer die Firma Hannich aufgrund eines Kostenvoranschlages beauftragt, so werden dem Auftraggeber berechnete Kosten für einen Kostenvoranschlag gutgeschrieben. Preise für Lieferungen, Leistungen oder Waren beziehen sich ausschließlich auf den Firmensitz der Firma Hannich in Fischach. Versand-, Liefer- oder sonstige Transportkosten für Gegenstände, Teile oder Leistungen, welche zur Vertragserfüllung notwendig sind, gehen zulasten des Auftraggebers. Anfallende Umsatzsteuer wird gesondert ausgewiesen.

 

4. Auftragserweiterungen
Sofern sich während der Ausführung von Reparatur-und/oder Restaurierung Leistungen eine Erweiterung des bisher vereinbarten Leistungsumfangs ergibt, so informiert die Firma Hannich als Auftragnehmerin unverzüglich den Auftraggeber. Grundsätzlich werden dann bei vereinbarten Auftragserweiterungen die bisherigen Preise zu Grunde gelegt, es sei denn die Parteien vereinbaren schriftlich etwas anderes.

 

5. Fertigstellungstermin/Lieferfristen
Fertigstellungstermin oder Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht zwischen den Parteien schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Sofern bestimmte Fristen verbindlicher Vertragsinhalt geworden sind, so stehen diese unter dem Vorbehalt rechtzeitiger, vollständiger und richtiger Lieferung benötigter Teile oder Leistungen von Seiten Dritter. Zulieferer, Dritthersteller oder Drittleister sind keine Erfüllungsgehilfen der Fa. Hannich. Sollten zur Erfüllung notwendige Teile, Waren oder Dienstleistungen nicht im Rahmen üblicher Fristen zu beschaffen sein, so unterrichtet die Firma Hannich den Auftraggeber hiervon unverzüglich. Sofern sich die Parteien nicht auf einen neuen Fertigstellungstermin einigen, verlängert sich der ursprüngliche Termin in jedem Fall um die von dritter Seite verursachte Verzögerung. Gleiches gilt, sofern sich der Auftraggeber zur Lieferung von Teilen oder Dienstleistungen verpflichtet hat und diese nicht bis zu einem bestimmten Zeitpunkt an den Firmensitz der Firma Hannich eingetroffen sind. Wenn für die Beschaffung bestimmter Old- bzw. Youngtimerteile von Seiten der Firma Hannich kein bestimmter Lieferungstermin mangels Verfügbarkeit bzw. Marktgängigkeit genannt werden kann, behält sich die Fa. Hannich als Auftragnehmer vor, für nicht lieferbare Teile entweder Nachbauten zu beschaffen oder zu verbauen oder die vorhandenen Teile aufzuarbeiten bzw. aufarbeiten zu lassen.

 

6. Abnahme der vertraglichen Leistung
Unverzüglich nach Fertigstellung wird die Firma Hannich dem Auftraggeber dies mitteilen. Die Abnahme der erbrachten Leistung erfolgt am Betriebssitz der Firma Hannich, es sei denn die Parteien vereinbaren anderes. Der Auftraggeber gerät in Verzug, sofern er nicht binnen einer Woche nach Fertigstellungsbekanntgabe den Vertragsgegenstand abholt und die Firma Hannich eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Sofern es sich nur um Leistungen der Firma Hannich handelt, die binnen eines Tages zu erledigen sind, verkürzt sich die oben genannte Zeitspanne auf zwei Tage. Nach Eintritt des Verzuges ist die Firma Hannich berechtigt Standkosten im üblichen Rahmen zu verlangen oder den Gegenstand von Dritten auf Kosten und Risiko des Auftraggebers verwahren zu lassen.

 

7. Abrechnung und Zahlung
Jede in sich abgeschlossene technische Arbeitsleistung/ Arbeitsabschnitt und verwendete (Ersatz)-Teile werden in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Sofern Grundlage des Auftrags ein dem Auftraggeber vorliegende Kostenvoranschlag ist, genügt die Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag. Lediglich zusätzlich ausgeführte Arbeiten sind noch gesondert aufzuführen. Beanstandungen oder Berichtigungen der Rechnung seitens des Auftraggebers sind spätestens innerhalb einer Frist von sechs Wochen gegenüber der Firma Hannich geltend machen. Die angefallene und ausgewiesene Mehrwertsteuer ist stets vom Auftraggeber zu tragen. Versand-und sonstige angefallen Kosten fallen ebenfalls dem Auftraggeber zur Last und werden gesondert abgerechnet.

 

8. Zahlungen
Der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistungen sind bei Abnahme des Auftragsgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung einer Rechnung, ohne Nachlass zu bezahlen. Sofern vereinbart, ist die Firma Hannich berechtigt Teilzahlungen oder Zwischenrechnungen zu stellen und abzurechnen. Sofern der Auftraggeber diese Teil-oder Zwischenrechnungen nicht fristgerecht bezahlt, ist die Firma Hannich berechtigt, die Arbeiten bis zur Zahlung einzustellen. Vereinbarte Fertigstellungsfristen verlängern sich selbst verständlich um den Zeitraum bis zur erfolgten Zahlung. Zahlungen gelten dann als erfolgt, wenn die Firma Hannich über den entsprechenden Betrag verfügen kann.
Bis zur vollständigen Zahlung steht der Firma Hannich ein Zurückbehaltungsrecht an dem Gegenstand zu. Gleichzeitig vereinbaren die Parteien wegen Forderungen aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht zu Gunsten der Firma Hannich am Auftragsgegenstand. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten,  Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Leistungsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und Gegenstand dem Auftraggeber gehört. Das gesetzliche Pfandrecht bleibt hiervon unberührt. Mit Gegenansprüchen kann der Auftraggeber nur aufrechnen, sofern diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Im Falle des Verzuges ist die Firma Hannich berechtigt, Verzugszinsen mindestens in gesetzlicher Höhe zu verlangen, also bei Verbrauchern in Höhe von fünf Prozentpunkten über Basiszinssatz, bei Unternehmen in Höhe von acht Prozentpunkten über Basiszinssatz.

 

9. Gewährleistung
Die Gewährleistung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften des BGB. Mängel sind in Schriftform so genau wie möglich zu bezeichnen. Grundsätzlich sind etwaige Mängel am Betriebssitz der Firma Hannich zu beseitigen. Sofern sich die Mängelrüge als berechtigt erweist, gehen sämtliche Feststellungs-, Untersuchungs-, Transport-und sonstige Kosten zulasten der Firma Hannich. Sollte sich jedoch die Mängelrüge als unberechtigt erweisen, gehen sämtliche Kosten zulasten des Auftraggebers. Sollte eine Nachbesserung erstmals fehlschlagen, so ist der Auftraggeber berechtigt und verpflichtet, eine angemessene Nachfrist zu setzen, bevor er weitergehende Ansprüche geltend machen kann. Vom Auftraggeber mitgebrachte Teile oder gelieferte Teile (Gebraucht- oder Neuteile) werden grundsätzlich nicht verbaut.

 

10. Haftung
Die Firma Hannich haftet bei vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder eines ihrer Erfüllungsgehilfen oder Vertreters. Diese Einschränkung gilt nicht bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung vertraglicher Hauptpflichten oder sofern eine Garantie übernommen wurde. Ein Schadensersatzanspruch für die Verletzung von vertraglichen Hauptpflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für weitergehende Schäden wird ausgeschlossen. Diese Regelung gilt jedoch nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder im Falle einer Garantieübernahme.
Zu Gunsten der Firma Hannich besteht eine Werkstatthaftpflichtversicherung. Der Umfang dieser Versicherung kann auf Anfrage vom Auftraggeber eingesehen werden. Die Haftung für den Verlust von Geld und Wertsachen jeglicher Art, welche nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen sind, ist ausgeschlossen.

 

11. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, salvatorische Klausel
Für die Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien gilt deutsches Recht. Sofern es sich beim Auftraggeber um einen Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, wird als Gerichtsstand Augsburg vereinbart.
Erfüllungsort ist der Firmensitz der Firma Hannich in Fischach.
Sofern einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, oder eine Regelungslücke aufweisen, verpflichten sich die Vertragsparteien die unwirksame oder unvollständige Bestimmung durch eine dem Sinngehalt entsprechenden Individualabrede zu ersetzen oder zu ergänzen, welchen wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung am nächsten kommt. Die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen bleibt hiervon unberührt.

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